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Satzung der Speyerer Tafel e.V.

aktuelle Satzung Stand 04 - 2010
(vorbehaltlich der Eintragung beim Registergericht)

Vereinssatzung der Speyerer Tafel e.V. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1)  Der Verein führt den Namen „Speyerer Tafel e.V.“

(2)  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

(3)  Der Verein hat seinen Sitz in Speyer.

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke auf überparteilicher Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Zweck des Vereins ist, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel an Bedürftige, die die Bedürftigkeit dem Verein nachweisen, zuzuführen. Der Satzungszweck wird auch durch Öffentlichkeitsarbeit sowie die Herausgabe von Publikationen und Erklärungen verwirklicht.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)  Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und weiteres Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)  Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen, Firmen sowie sonstige Institutionen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2)  Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragssteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(4)  Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2)  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2)  Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist mit sofortiger Wirkung mit Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands wirksam.

(3)  Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(4)  Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

(1)  Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.

(2)  Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3)  Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und unabhängig vom Eintrittsmonat und/oder Austrittsmonat voll zu entrichten.

(4)  Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(5)  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 

§ 7 Organe des Vereins 

(1)  Organe des Vereins sind:

a.    die Mitgliederversammlung (§ 8)

b.    der Vorstand (§ 9 – 12)

c.    besondere Vertreter (§ 13) 

§ 8 Mitgliederversammlung 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a.    wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b.    mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

c.    wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2)   Der Vorstand hat der vorstehend unter Absatz 1 Buchstaben b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands zu beschließen. 

(3)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

(4)   Die Einberufung der Versammlung muss als Tagesordnung den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(5)   Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder deren Verhinderung von einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem oder einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Dritten geleitet.

(6)   Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a.    Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins

b.    die Genehmigung der Jahresrechnung

c.    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

d.    die Entlastung des Vorstands

e.    die Wahl des Vorstands sowie der besonderen Vertreter

f.     Satzungsänderungen

g.    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

h.    Anträge des Vorstands und der Mitglieder

i.      Berufungen abgelehnter Bewerber

j.      die Auflösung des Vereins

k.    Wahl von zwei Kassenprüfern

l.      Anstellung eines Geschäftsführers und/oder Hilfsperson für Verwaltungsaufgaben

(7)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(8)   Die weitere Versammlung hat spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden.

(9)   Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(10)Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(11)Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und/oder geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(12)Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse, die Anwesenheitsliste sowie die Feststellungen zur ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer oder der Schriftführerin oder, wenn die Mitgliederversammlung einen besonderen Protokollführer bestimmt hat, von diesem zu unterschreiben. Jedem Mitglied ist auf Anforderung die Einsichtnahme in das Protokoll zu gewähren. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten – somit aufschiebend bedingt – dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

Im Fall einer nicht erfolgenden Bestätigung durch das Finanzamt, ist der betreffende Beschluss über Satzungsänderung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen oder im Falle der Eilbedürftigkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt dann endgültig über den betreffenden Beschluss zur Satzungsänderung. 

§ 9 Vorstand 

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem oder der ersten Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bestellt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(3)  Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4)  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(5)  Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.

(6)  Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse, die Anwesenheitsliste sowie die Feststellungen zur ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterschreiben und der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(7)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

Der oder die erste Vorsitzende,

Der oder die stellvertretende Vorsitzende,

Der oder die Schriftführer/in und

Der oder die Schatzmeister/in. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten wie folgt vertreten:

Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten den gemeinsam oder jeder von ihnen vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied des Vorstandes nach § 26 BGB 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

(3) Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Von diesen Beschlüssen sind die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.

(4)  Vorstandssitzungen sind auf Einladung des oder der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung durch die oder den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal jedes viertel Jahr mit einer Frist von einer Woche mit Tagesordnung einzuberufen.

§ 11 Beschlüsse des Vorstandes

(1)  Der Vorstand wird von dem oder der Vorsitzenden oder bei dessen oder deren Weigerung vom dem stellvertretenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen oder deren Weigerung von zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen einberufen.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder unterrichtet sind und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(3)  Beschlüsse des Vorstandes, die auch im telefonischen oder schriftlichen Verfahren gefasst werden können, bedürfen der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder; wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der Vorsitzende verantwortlich. 

§ 12 Vorstand als gesetzlicher Vertreter nach § 26 BGB 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

Der oder die erste Vorsitzende,

Der oder die stellvertretende Vorsitzende,

Der oder die Schriftführer/in und

Der oder die Schatzmeister/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten wie folgt vertreten:

Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten den gemeinsam oder jeder von ihnen vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied des Vorstandes nach § 26 BGB. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites ab € 5.000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

§ 13 Besondere Vertreter nach § 30 BGB

Der Vorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen für die Angelegenheiten

            a) des oder der Geschäftsführers /-in 

§ 14 Fax und E-Mail (Textform)

Für den Schriftverkehr zwischen dem Verein und den Mitgliedern sowie unter den Organen mit- und zueinander, insbesondere für alle Erklärungen, die nach dem Gesetz oder der Satzung schriftlich erfolgen müssen, sind - soweit dies gesetzlich zulässig ist - Erklärungen durch Telefax oder E-Mail ausreichend, wenn in dem Text die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Namensnennung in Druckbuchstaben, erkennbar gemacht wird. 

§ 15 Förderkreis

(1)  Freunde und Freundinnen sowie Förderer des Vereins kann der Vorstand in einen Förderkreis aufnehmen. Sie bringen sich durch regelmäßige ideelle und finanzielle Leistungen zur Erfüllung der Vereinsaufgabe im Sinne von § 2 im Förderkreis ein.

(2)  Mitglieder des Förderkreises können zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden und an den Tätigkeiten des Vereins mitwirken. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie werden regelmäßig über das Vereinsleben unterrichtet. Ihre Namen und Förderleistungen dürfen nur mit ihrer Zustimmung veröffentlicht werden. 

(3)  Förderbeiträge der Freunde und Freundinnen bzw. Förderer im Förderkreis sind freiwillige Beiträge, über deren Leistung oder Einstellung allein die Freunde und Freundinnen bzw. Förderer entscheiden.

(4)  Über ein Ausscheiden oder Streichen aus dem Förderkreis entscheidet der Vorstand. Sollte ein Freund oder Freundin bzw. Förderer ein Jahr lang keine Leistung zur Erfüllung der Vereinsaufgabe im Sinne von § 2 im Förderkreis für den Verein erbringen, ist eine Streichung vorzunehmen. 

§ 16 Auflösung des Vereins 

(1)  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 8 Ziffer 6 lit. j aufgelöst werden.

(2)  Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.

(3)  Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für die Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind. Hierzu ist das Restvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen, wobei gewährleistet sein muss, dass das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß verwendet wird.

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Satzung der Speyerer Tafel e.V.

Neufassung nach Mitgliederversammlungen vom 25.11.2009 und 30.3.2010

Stand April 2010 

 

Mitglied beim Bundesverband
Deutsche  Tafel e.V., Berlin