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Stand 04 - 2010
(vorbehaltlich der Eintragung beim Registergericht)
Vereinssatzung der Speyerer Tafel
e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen
„Speyerer Tafel e.V.“
(2)
Der Verein ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
(3)
Der Verein hat seinen Sitz
in Speyer.
(4)
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar mildtätige und
gemeinnützige Zwecke auf überparteilicher Grundlage im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2)
Zweck des Vereins ist,
nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige
Nahrungsmittel an Bedürftige, die die Bedürftigkeit dem
Verein nachweisen, zuzuführen. Der Satzungszweck wird
auch durch Öffentlichkeitsarbeit sowie die Herausgabe
von Publikationen und Erklärungen verwirklicht.
(3)
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(5)
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(6)
Zur Gewährleistung der
Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und
weiteres Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben
angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies
erforderlich macht.
§ 3 Erwerb
der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins können
natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, juristische Personen, Firmen sowie sonstige
Institutionen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
an den Vorstand zu richten.
(2)
Mit dem Antrag erkennt der
Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3)
Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die
Entscheidung ist dem Antragssteller mitzuteilen; sie
bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung
zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig.
(4)
Die Mitgliedschaft beginnt
mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind
verpflichtet, die in § 2 genannten Ziele und Interessen
des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2)
Die Mitglieder sind
berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen
und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in
der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine
Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder
Streichung der Mitgliedschaft.
(2)
Der Austritt ist gegenüber
dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist
mit sofortiger Wirkung mit Zugang der Austrittserklärung
an ein Mitglied des Vorstands wirksam.
(3)
Der Ausschluss aus dem
Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat
seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds
ist in der über den Ausschluss entscheidenden
Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds
wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss
soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht
anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich
schriftlich bekannt gemacht werden.
(4)
Die Streichung der
Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit
mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den
rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb von vier Wochen von der Absendung der
Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit
eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung
muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn
die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung
erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem
betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1)
Es ist ein jährlicher
Beitrag zu entrichten.
(2)
Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung.
(3)
Der Beitrag ist im Voraus
zu zahlen und unabhängig vom Eintrittsmonat und/oder
Austrittsmonat voll zu entrichten.
(4)
Der Vorstand kann Beiträge
stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(5)
Eine Aufnahmegebühr wird
nicht erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind:
a.
die Mitgliederversammlung
(§ 8)
b.
der Vorstand (§ 9 – 12)
c.
besondere Vertreter (§ 13)
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung
ist einzuberufen,
a.
wenn es das Interesse des
Vereins erfordert,
b.
mindestens einmal jährlich,
möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c.
wenn die Einberufung von
einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt wird.
(2)
Der Vorstand hat der
vorstehend unter Absatz 1 Buchstaben b zu berufenden
Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung
vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des
Vorstands zu beschließen.
(3)
Die Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand schriftlich
unter Einbehaltung einer Frist von drei Wochen
einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der
Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(4)
Die Einberufung der
Versammlung muss als Tagesordnung den Gegenstand der
Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
(5)
Die Mitgliederversammlung
wird von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung oder deren Verhinderung von einem oder
einer stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem oder
einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden
Dritten geleitet.
(6)
Die Mitgliederversammlung
beschließt insbesondere über:
a.
Aufstellung der Grundsätze
für die Arbeit des Vereins
b.
die Genehmigung der
Jahresrechnung
c.
Entgegennahme des
Geschäftsberichtes des Vorstandes
d.
die Entlastung des
Vorstands
e.
die Wahl des Vorstands
sowie der besonderen Vertreter
f.
Satzungsänderungen
g.
die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge
h.
Anträge des Vorstands und
der Mitglieder
i.
Berufungen abgelehnter
Bewerber
j.
die Auflösung des Vereins
k.
Wahl von zwei Kassenprüfern
l.
Anstellung eines
Geschäftsführers und/oder Hilfsperson für
Verwaltungsaufgaben
(7)
Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(8)
Die weitere Versammlung hat
spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattzufinden.
(9)
Zu einem Beschluss über die
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel
der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der
eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(10)Zur Änderung des Zwecks des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins
notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(11)Es wird durch Handzeichen
abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden
ist schriftlich und/oder geheim abzustimmen. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der
erschienenen Mitglieder zählen als nicht abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(12)Über jede Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die
Beschlüsse, die Anwesenheitsliste sowie die
Feststellungen zur ordnungsgemäßen Einberufung und
Beschlussfähigkeit der Versammlung zu umfassen hat. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter oder der
Versammlungsleiterin und vom Schriftführer oder der
Schriftführerin oder, wenn die Mitgliederversammlung
einen besonderen Protokollführer bestimmt hat, von
diesem zu unterschreiben. Jedem Mitglied ist auf
Anforderung die Einsichtnahme in das Protokoll zu
gewähren. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den
Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten
– somit aufschiebend bedingt – dem zuständigen Finanzamt
zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die
Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch
die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
Im Fall einer nicht erfolgenden
Bestätigung durch das Finanzamt, ist der betreffende
Beschluss über Satzungsänderung auf die Tagesordnung der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen
oder im Falle der Eilbedürftigkeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die ordentliche bzw.
außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt dann
endgültig über den betreffenden Beschluss zur
Satzungsänderung.
§ 9 Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins
besteht aus dem oder der ersten Vorsitzenden, dem oder
der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
(2)
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt und bestellt. Wiederwahl
ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der
Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt.
(3)
Das Amt eines Mitglieds des
Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4)
Verschiedene Vorstandsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5)
Der Vorstand trifft seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.
(6)
Über jede Vorstandssitzung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die
Beschlüsse, die Anwesenheitsliste sowie die
Feststellungen zur ordnungsgemäßen Einberufung und
Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung zu umfassen hat.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden
und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu
unterschreiben und der nächsten Vorstandssitzung zur
Kenntnisnahme vorzulegen.
(7)
Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind:
Der oder die erste Vorsitzende,
Der oder die stellvertretende
Vorsitzende,
Der oder die Schriftführer/in und
Der oder die Schatzmeister/in.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten wie
folgt vertreten:
Der oder die Vorsitzende und der oder die
stellvertretende Vorsitzende vertreten den gemeinsam
oder jeder von ihnen vertritt den Verein gemeinsam mit
einem weiteren Vorstandsmitglied des Vorstandes nach §
26 BGB
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner
Auslagen.
(2) Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins und beschließt über die
Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die
ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
(3) Der Vorstand kann anstelle der
Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten
Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur
nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann.
Von diesen Beschlüssen sind die Mitglieder in der
nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.
(4) Vorstandssitzungen sind auf
Einladung des oder der Vorsitzenden, bei deren
Verhinderung durch die oder den stellvertretenden
Vorsitzenden mindestens einmal jedes viertel Jahr mit
einer Frist von einer Woche mit Tagesordnung
einzuberufen.
§ 11 Beschlüsse des Vorstandes
(1)
Der Vorstand wird von dem
oder der Vorsitzenden oder bei dessen oder deren
Weigerung vom dem stellvertretenden bzw. der
stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen oder deren
Weigerung von zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen
einberufen.
(2)
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
unterrichtet sind und mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3)
Beschlüsse des Vorstandes,
die auch im telefonischen oder schriftlichen Verfahren
gefasst werden können, bedürfen der einfachen Mehrheit
aller Vorstandsmitglieder; wobei Stimmenthaltungen nicht
gezählt werden. Über die Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse
ist der Vorsitzende verantwortlich.
§ 12 Vorstand als gesetzlicher Vertreter
nach § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Der oder die erste Vorsitzende,
Der oder die stellvertretende
Vorsitzende,
Der oder die Schriftführer/in und
Der oder die Schatzmeister/in.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten wie
folgt vertreten:
Der oder die Vorsitzende und der oder die
stellvertretende Vorsitzende vertreten den gemeinsam
oder jeder von ihnen vertritt den Verein gemeinsam mit
einem weiteren Vorstandsmitglied des Vorstandes nach §
26 BGB. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit
Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum
Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen
sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder
grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines
Kredites ab € 5.000,- die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13 Besondere Vertreter nach § 30
BGB
Der Vorstand kann besondere Vertreter
nach § 30 BGB bestellen für die Angelegenheiten
a) des oder der
Geschäftsführers /-in
§ 14 Fax und E-Mail (Textform)
Für den Schriftverkehr zwischen dem
Verein und den Mitgliedern sowie unter den Organen mit-
und zueinander, insbesondere für alle Erklärungen, die
nach dem Gesetz oder der Satzung schriftlich erfolgen
müssen, sind - soweit dies gesetzlich zulässig ist -
Erklärungen durch Telefax oder E-Mail ausreichend, wenn
in dem Text die Person des Erklärenden genannt und der
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Namensnennung
in Druckbuchstaben, erkennbar gemacht wird.
§ 15 Förderkreis
(1)
Freunde und Freundinnen
sowie Förderer des Vereins kann der Vorstand in einen
Förderkreis aufnehmen. Sie bringen sich durch
regelmäßige ideelle und finanzielle Leistungen zur
Erfüllung der Vereinsaufgabe im Sinne von § 2 im
Förderkreis ein.
(2)
Mitglieder des
Förderkreises können zu den Mitgliederversammlungen
eingeladen werden und an den Tätigkeiten des Vereins
mitwirken. Sie haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Sie werden regelmäßig über das
Vereinsleben unterrichtet. Ihre Namen und
Förderleistungen dürfen nur mit ihrer Zustimmung
veröffentlicht werden.
(3)
Förderbeiträge der Freunde
und Freundinnen bzw. Förderer im Förderkreis sind
freiwillige Beiträge, über deren Leistung oder
Einstellung allein die Freunde und Freundinnen bzw.
Förderer entscheiden.
(4)
Über ein Ausscheiden oder
Streichen aus dem Förderkreis entscheidet der Vorstand.
Sollte ein Freund oder Freundin bzw. Förderer ein Jahr
lang keine Leistung zur Erfüllung der Vereinsaufgabe im
Sinne von § 2 im Förderkreis für den Verein erbringen,
ist eine Streichung vorzunehmen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1)
Der Verein kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 8 Ziffer 6
lit. j aufgelöst werden.
(2)
Im Falle der Auflösung
bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere
Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der
Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.
(3)
Das bei der Auflösung des
Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende
Restvermögen ist für die Zwecke zu verwenden, die dem
bisherigen Vereinszweck verwandt sind. Hierzu ist das
Restvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu
übertragen, wobei gewährleistet sein muss, dass das
zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß verwendet wird.
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Satzung der Speyerer Tafel e.V.
Neufassung nach
Mitgliederversammlungen vom 25.11.2009 und 30.3.2010
Stand April 2010
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